Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau von
Verkehrsanlagen in der Ortsgemeinde Oberstadtfeld vom 16. März 2007
Der Ortsgemeinderat Oberstadtfeld hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7, 10 und 10a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Sitzung am 15. März 2007 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Erhebung von Ausbaubeiträgen
(1) Die Gemeinde erhebt wiederkehrende Ausbaubeiträge nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.
(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.
- „Erneuerung“ ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand,
- „Erweiterung“ ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile,
- „Umbau“ ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage,
- „Verbesserung“ sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung im Sinne der Hervorhebung des Anliegervorteils sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.
(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, die nicht nach dem Baugesetzbuch beitragsfähig sind.
(4) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht für selbständige Parkflächen und Grünanlagen erhoben. Dies gilt in den übrigen Fällen entsprechend, wenn die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem Ertrag stehen.
§ 2
Beitragsfähige Verkehrsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für
1. Verkehrsanlagen, ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe und Ausstellungsgebiet,
a) bei beidseitiger Bebaubarkeit bis zu 12 m Breite,
b) bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu 8 m Breite.
2. Verkehrsanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe und Ausstellungsgebiet mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.
3. Selbständige Fußwege mit einer Mindestbreite von 1 m bis zu einer Breite von 5 m.
4. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nummer 1 und 2 genannten Höchstbreiten.
5. Parkflächen, die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m.
6. Grünanlagen, die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m.
(2) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich die in Abs. 1 Nr. 1 und 4 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens aber um 8 m. Im Falle Abs. 1 Nr. 2 erhöht sich das Maß um 12 m.
(3) Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.
§ 3
Ermittlungsgebiet und Abrechnungseinheit
(1) Sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen des Gemeindegebietes bilden als einheitliche öffentliche Einrichtung das Ermittlungsgebiet (Abrechnungseinheit).
(2) Der beitragsfähige Aufwand wird für die eine Abrechnungseinheit bildenden Verkehrsanlagen nach den jährlichen Investitionsaufwendungen in der Abrechnungseinheit nach Abs. 1 ermittelt.
§ 4
Gegenstand der Beitragspflicht
Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage haben.
§ 5
Gemeindeanteil
Der Gemeindeanteil beträgt 75 v.H.
§ 6
Beitragsmaßstab
(1) Maßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 25 v.H.; für die ersten zwei Vollgeschosse beträgt der Zuschlag einheitlich 50 v.H.
(2) Als Grundstücksfläche nach Abs. 1 gilt:
1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und ist der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, gilt als Grundstücksfläche die Fläche des Buchgrundstücks; Nr. 3 ist ggf. entsprechend zuzuwenden.
2. Hat der Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen:
a) Bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 35 m (Tiefenbegrenzung bei übertiefen Grundstücken), sofern die jenseits der Tiefenbegrenzung liegenden Grundstücksteile – ggf. auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegrenzung – nicht im Sinne des § 10 Abs. 5 KAG baulich oder in ähnlicher Weise selbständig nutzbar sind.
b) Bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstücke), die Fläche von der zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 35 m, sofern die jenseits der Tiefenbegrenzung liegenden Grundstücksteile – ggf. auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegrenzung – nicht im Sinne des § 10 Abs. 5 KAG baulich oder in ähnlicher Weise selbständig nutzbar sind.
c) Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe nach a) und b) unberücksichtigt.
d) Sind die hinter der Tiefenbegrenzung nach a) und b) liegenden Grundstücksflächen nicht im Sinne von § 10 Abs. 5 KAG selbständig nutzbar und geht die tatsächliche bauliche, gewerbliche, industrielle oder ähnliche Nutzung der innerhalb der Tiefenbegrenzung liegenden Grundstücksflächen über die Begrenzung nach a) und b) hinaus, so verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie zur hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.
3. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Freibad, Festplatz, Campingplatz oder Friedhof festgesetzt ist, die Fläche des im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Grundstückes oder Grundstücksteiles vervielfacht mit 0,5. Bei Grundstücken, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Fläche des Grundstücks vervielfacht mit 0,5.
(3) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 1 gilt:
1. Die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse wird zugrunde gelegt.
2. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt die durch 3,2 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl. Ist eine Baumassenzahl nicht festgesetzt, dafür aber die Höhe der baulichen Anlagen in Form der Trauf- oder Firsthöhe, so gilt die durch 3,2 geteilte höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe. Sind beide Höhen festgesetzt, so gilt die höchstzulässige Traufhöhe. Soweit der Bebauungsplan keine Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.
3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, gelten Nr. 1 und 2 entsprechend.
4. Soweit kein Bebauungsplan besteht, gilt:
a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,
b) bei unbebauten Grundstücken die in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse,
c) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei Vollgeschossen.
5. Ist nach den Nummern 1 – 4 eine Vollgeschosszahl nicht feststellbar, so ist die tatsächlich vorhandene Traufhöhe geteilt durch 3,2 anzusetzen, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen auf- oder abzurunden sind.
6. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von beplanten Gebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Fest- u. Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe), wird ungeachtet Abs. 1, Satz 2, zweiter Halbsatz ein Vollgeschoss angesetzt.
7. Für Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig sind, wird ein Zuschlag nach Abs. 1 nicht berücksichtigt.
8. Für Grundstücke, die im Geltungsbereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, gelten Nr. 1 bis 7 entsprechend.
9. Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse gilt, wenn sie höher ist als die Zahl der Vollgeschosse nach den Nrn. 1,2,3 u. 8.
10. Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl.
(4) Für Grundstücke in Gewerbe- und Industrie- oder Sondergebieten, werden die Maßstabsdaten nach Abs. 1 bis 3 um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten, wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschossflächen überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche.
Liegt die gewerbliche, industrielle oder ähnliche Nutzung der Grundstücke, ohne das sie überwiegt, zusätzlich zur wohnlichen Nutzung vor, (gemischt genutzte Grundstücke) so erhöhen sich die Maßstabsdaten um 10 v.H.
(5) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.
§ 7
Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke
(1) Für Grundstücke, die zu einer in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch eine Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erschlossen werden, für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erheben sind und die voll in der Baulast der Gemeinde steht, innerhalb des Befreiungszeitraums nach § 12 dieser Satzung, werden die Maßstabsdaten nach § 6 bei der Ermittlung des Beitragssatzes und der Beitragsveranlagung mit 50 v.H. angesetzt.
(2) Entsprechendes gilt, wenn Grundstücke zusätzlich zur Einheit durch mehr als eine Erschließungsanlage i.S. des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erschlossen werden. In diesem Falle werden die Maßstabsdaten nach § 6 durch die Zahl der mehrfach vorkommenden Verkehrs- und Erschließungsanlagen geteilt (Straße in der Einheit zuzüglich Anzahl der Erschließungsanlagen).
(3) Wird eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Abs. 2 zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen unterschiedlicher Abrechnungsgebiete angesetzt, gelten die Regelungen nach Abs. 1 und 2 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.
(4) Eine Ermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 ist nicht zu gewähren,
a) wenn die Mehrfachbelastung aus sonstigen Gründen tatsächlich nicht entsteht,
b) für Grundstücke, die nach Maßgabe des § 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 einen Artzuschlag erhalten.
c) für Grundstücke, die zusätzlich durch eine oder mehrere Erschließungsanlagen i.S. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erschlossen werden, die nicht voll in der Baulast der Gemeinde stehen.
§ 8
Entstehung des Beitragsanspruchs und Beitragsschuldner
(1) Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.
(2) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer, dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks oder Gewerbetreibender auf dem Grundstück ist. Mehrere Entgeltschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 9
Vorausleistungen
(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraums können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags für das laufende Jahr erhoben werden
§ 10
Ablösung des Ausbaubeitrags
Die Ablösung wiederkehrender Beiträge kann jederzeit für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren vereinbart werden. Der Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zugrunde gelegt.
§ 11
Veranlagung und Fälligkeit
(1) Die wiederkehrenden Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig.
Der Ortsgemeinderat kann im Einzelfall eine abweichende Fälligkeit festsetzen.
(2) Der Beitragsbescheid enthält:
1. die Bezeichnung des Beitrags,
2. den Namen des Beitragsschuldners,
3. die Bezeichnung des Grundstücks,
4. den zu zahlenden Betrag,
5. die Berechnung des zu zahlenden Betrags unter Mitteilung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung,
6. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,
7. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, und
8. eine Rechtsbehelfsbelehrung.
§ 12
Übergangsregelung
(1) Gemäß § 10 a Abs. 5 KAG werden abweichend von § 10 a Abs. 1 Satz 2 KAG Grundstücke erstmals 15 Jahre nach Entstehung des letzten Anspruchs auf Erschließungsbeiträge und Ausgleichsbeiträge nach dem Baugesetzbuch oder auf einmalige Ausbaubeiträge nach früherem Kommunalabgabenrecht bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags berücksichtigt und betragspflichtig. Entsprechendes gilt, wenn Kosten der Herstellung oder des Ausbaues aufgrund von Verträgen geleistet wurden.
(2) Handelt es sich bei dem zuletzt entstandenen Anspruch auf einmalige Beiträge um einen Teilbetrag, wie insbesondere für Gehwege, Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen, so beträgt die Frist nach Absatz 1 fünf Jahre.
(3) Wurden die Beiträge nach Absatz 1 und 2 tatsächlich nicht gezahlt, sind die entsprechenden Grundstücke von der Übergangsregelung ausgenommen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Stundung von Erschließungsbeiträgen nach § 135 Abs. 4 BauGB.
§ 13
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft.
(2) Für das Jahr 2006 werden gem. Artikel 2 Satz 2 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 12. Dezember 2006 abweichend von § 10 a KAG wiederkehrende Beiträge nach bisherigem Recht (§ 10 KAG 1996) erhoben.
Abweichend von Absatz 1 tritt Absatz 2 rückwirkend zum 01.01.2006 in Kraft
Oberstadtfeld, den 16. März 2007
Ortsgemeinde Oberstadtfeld
gez. Möseler, Ortsbürgermeister (L.S.)