Hauptsatzung

Hauptsatzung der Ortsgemeinde Oberstadtfeld vom 01.09.1994
in der Fassung der I. Änderungssatzung vom 06.10.2009

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemO DVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (EntschädigungsVO-Gemeinden) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1
Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen im wöchentlich erscheinenden Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Daun.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats werden durch Aushang an der Bekanntmachungstafel wie folgt bekannt gemacht: Standort der Bekanntmachungstafel: Hauptstr. 34, an der alten Schule

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich an dem Standort gem. Abs. 4, befindet. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.


§ 2
Ausschüsse des Ortsgemeinderates

(1) Der Ortsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
a) Rechnungsprüfungsausschuss mit 2 Mitgliedern
b) Bauausschuss mit 3 Mitgliedern
c) Forstausschuss mit 4 Mitgliedern Für die Ausschüsse können die gleiche Zahl Stellvertreter gewählt werden.

(2) Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses und des Bauausschusses werden aus der Mitte des Ortsgemeinderates gewählt. Die Mitglieder des Forstausschusses werden aus Mitgliedern des Ortsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Ortsgemeinde gebildet. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Ortsgemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.


§ 3
Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf Ausschüsse
(1) Soweit einem Ausschuß die Beschlußfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuß innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Beschlüsse des Ortsgemeinderates vorzuberaten.
(2) Die Übertragung der Beschlußfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuß erfolgt durch Beschluß des Ortsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderates, soweit ihm die Beschlußfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt.


§ 4
Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister
Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

  1. Verfügung über Gemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 2.500,- DM im Einzelfall,
  2. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ab einer Wertgrenze von 2.500,- DM bis zu einer Wertgrenze von 5.000,- DM je Einzelfall,
  3. Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung,
  4. Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel,
  5. unbefristete Niederschlagung und Erlaß von Forderungen bis zu einem Betrag von 1.000,- DM,
  6. Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte,
  7. Ausübung des Vorkaufsrechts bis zu einem Wert von 5.000,- DM im Einzelfall,
  8. Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2, § 19 Abs. 3 Satz 1, § 31 und § 33 BauGB und in den Fällen des § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden,
  9. Zustimmung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2 GastVO;
  10. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.

Die Zuständigkeit des Bürgermeisters für die laufende Verwaltung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GemO bleibt von der vorstehenden Aufgabenübertragung unberührt.


§ 5
Beigeordnete
(1) Die Ortsgemeinde hat bis zu 2 Beigeordnete.


§ 6
Aufwandentschädigung der Beigeordneten
(1) Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsent-schädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters gemäß § 12 Abs. 1 EntschädigungsVO-Gemeinden. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der dem Ortsbürger-meister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so erhält er ein Sechzigstel der Aufwandsentschädigung nach Satz 2, mindestens 19,60 DM.


§ 7
Aufwandsentschädigung des Schriftführers im Ortsgemeinderat
Der Schriftführer des Ortsgemeinderats erhält für die Teilnahme an den Sitzungen und die Fertigung der Niederschriften des Ortsgemeinderates und der Ausschüsse eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe durch Beschluß des Ortsgemeinderates festgesetzt wird.


§ 8
Pauschalbesteuerung der Aufwandsentschädigungen
Sofern bei der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters und den Aufwandsentschädigungen gemäß §§ 6 und 7 nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird der Pauschsteuersatz von der Ortsgemeinde getragen. Der Pauschsteuersatz wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.


§ 9
Inkrafttreten
(1) Diese Hauptsatzung tritt rückwirkend zum 01.07.1994 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 04.07.1974 in der Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 27.11.1989 außer Kraft.
Oberstadtfeld, den 01.09.1994
(Thull)
Ortsbürgermeister